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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:

Liefer- und Zahlungsbedingungen für Materiallieferungen:

  1. Vertragsabschluss

1.1. Sofern nicht eine Auftragsbestätigung ausdrücklich gewünscht wird, kommt der Vertrag mit der Erteilung des Auftrages zustande.

1.2. Es gelten die Preise und Bedingungen der gültigen Preisliste.

  1. Preisstellung

2.1. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2. Sie verstehen sich als Tagespreise und sind errechnet unter Zugrundelegung der heute gültigen Materialpreise und Löhne. Bei Veränderungen dieser Faktoren verpflichten sich die Vertragsparteien über eine Anpassung zu verhandeln, sofern eine individuelle Festpreisvereinbarung nicht getroffen ist.

  1. Lieferung / Verpackung / Versand

3.1. Von der Bestellung abweichende Lieferungen sind im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten in handelsüblichem Umfang zulässig. Für alle Abmessungen gelten die handelsüblichen Toleranzen bzw. DIN-Vorschriften.

3.2. Die Angabe des Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen.

3.3. Bei Angabe der Lieferzeit in Tagen sind Arbeitstage gemeint.

3.4. Unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse, die die Herstellung beim Vorlieferanten unmöglich machen und die der Lieferer nicht zu vertreten hat, berechtigen die Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag.

3.5. Die Ware wird im Allgemeinen unverpackt geliefert.

3.6. Die Verpackung bedarf der Vereinbarung, Verpackungsmaterial wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.7. Die Gefahr für die Übersendung geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über.

3.8. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel liegt, sofern eine besondere Vereinbarung nicht getroffen ist, im Ermessen des Lieferers, er übernimmt keine Gewähr für billigste Verfrachtung.

3.9. Für Terminüberschreitungen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, wird keine Verantwortung übernommen.

  1. Zahlungsweise

4.1. Sofern nichts abweichendes vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, Zurückbehaltungsrechte bleiben hiervon unberührt.

4.2. Die Einräumung von Zahlungszielen bedarf der schriftlichen Zusage des Lieferers.

4.3. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behält sich der Lieferer ausdrücklich vor. Sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung der Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

  1. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferte Ware bleibt, auch bei Be- und Verarbeitung, bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers.Bei Weiterveräußerung erwirbt der Endabnehmer das Eigentum erst dann, wenn das von ihm an den Besteller (Vorbehaltskäufer) gezahlte Geld dem Lieferer (Vorbehaltsverkäufer) ausgehändigt oder dessen Anspruch auf andere Weise getilgt worden ist. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

5.2. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig.

5.3. Pfändungen noch nicht bezahlter Waren verpflichten den Besteller zur unverzüglichen Mitteilung an den Lieferer.

5.4. Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für den Lieferer daraus Verpflichtungen entstehen.

  1. Gewährleistung

6.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

6.2. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Besteller jedoch nicht von eigenen Prüfungen und zumutbaren Versuchen.

6.3. Um die dem Einsatzzweck der Lieferteile erforderliche Art der Vorbehandlung und des Lackes entsprechend festzulegen hat uns der Besteller bei Auftragserteilung genau über Einsatzzweck und Einsatzort der Lieferteile zu informieren.

6.4. Der Besteller hat die gelieferten Lieferteile bei Eingang unverzüglich auf erkennbare Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

6.5. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel sind uns sofort nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Das Recht des Kunden, den Mangel geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten vom Zaitpunkt der Abnahme.

6.6. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Vergütungsanspruchs (Minderung).

6.7. Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt voraus, dass die Lieferteile in einem beschichtungsfähigen Zustand beigestellt und für den uns angegebenen Verwendungszweck eingesetzt werden. Vorbeschichtete Materialien sind grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Ebenfalls wird von uns keine Gewährleistung für jegliche Eigenschaften übernommen für das uns vom Kunden beigestellte Grundmaterial, soweit Eigenschaften des vom Kunden gestellten Grundmaterials zu Qualitäts- oder Haltbarkeitseinbußen führen können, Beispielsweise durch Korrosion, Zunderschichten, Grundierungen, fehlende Temperaturbeständigkeit, ungebrochene Schnitt- und Laserkanten, ungeeignete Zink- bzw. Eloxalschichten, ungeeignete Gussteile, Schmutz, Kratzer, Dellen, Wassereinflüsse oder Lackunverträglichkeiten sowie Überbeschichtungen jeglicher Art. Eine Gewährleistung für die Haftung der Beschichtung bei verzinkten und verzunderten Oberflächen sowie bei Laserkanten erfolgt nur nach vorherigem Sandstrahlen. Eine Grundsätzliche Beschichtungsfähigkeit des Grundmaterials ist vom Auftraggeber zu Prüfen und zu Gewährleisten.

6.8. Ein Gwährleistung für die Haftung der Beschichtung bei verzinkten und verzunderten Oberflächen, sowie bei Laserkanten erfolgt nur nach vorherigem Sandstrahlen.

6.9. Zurückhaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn wir einen Gewährleistungsmangel anerkannt haben, oder wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Andernfalls sind sie ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtssstand

Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers. Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers, sofern der Besteller Vollkaufmann ist.

  1. Gültigkeit der Bedingungen

Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch dann in Kraft, wenn eine oder mehrere von ihnen unwirksam sind oder werden.